1. Umfang und Gültigkeit
1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der H82 medientechnik GmbH (nachfolgend H82 genannt) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die H82 gegenüber dem Auftraggeber erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.
1.2. Die Verpflichtungen von H82 richten sich ausschließlich nach dem Umfang und Inhalt eines von H82 entgegengenommenen Auftrages oder einer von H82 ausgestellten Auftragsbestätigung und diesen „Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen“ in den der Art des Auftrages entsprechenden Abschnitten. Allfälligen AGBs des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.
1.3. Abweichungen von den AGB bedürfen der Schriftform. H82 kann auch bei dauernden Geschäftsbeziehungen die AGB ändern, wenn dies ein Monat vor der Wirksamkeit gegenüber dem Auftraggeber kundgetan wird. Bei Widerspruch des Auftraggebers innerhalb dieser Frist ist H82 berechtigt, den Vertrag ohne weiteres aufzukündigen.
2. Preise und Zahlung
2.1. Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Auftrag angeführten Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. Wir behalten uns Preisänderungen vor.
2.2. Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
2.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung von Leistungen durch H82. Bei Zahlungsverzug ist H82 berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Spesen und Kosten sowie unternehmerische Verzugszinsen zusätzlich zu verrechnen. Darüber hinaus ist H82 bei Zahlungsverzug berechtigt, Leistungen aus Dienstleistungsverträgen mit schriftlicher Verständigung an den Auftraggeber bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen.
2.4. Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber H82 und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von H82 nicht anerkannter Mängel, ist ausgeschlossen.
2.5. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich bei H82 unter der Angabe von Gründen einzubringen, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt.
3. Sonstige Bestimmungen
3.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten unabhängig vom Streitwert gilt die örtliche Zuständigkeit des Handelsgericht in Wien vereinbart oder nach Wahl von H82 der Sitz des Auftraggebers.
3.2. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und vom Empfänger unwidersprochen sind.
3.3. Die Mitarbeiter von H82 sind zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes verpflichtet.
3.4. H82 ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
4. Zusätzliche Bestimmungen bei Warenlieferungen
4.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von H82.
4.2. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Mängeleinreden sind bei sonstigem Verfall binnen 2 Wochen ab Lieferung unter Angabe des angeblichen Mangels schriftlich zu erheben.
4.3. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von H82 entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Die Wandlung oder Preisminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.
4.4. Tritt der Auftraggeber vom Auftrag aus Gründen, die nicht von H82 zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in der Höhe des H82 nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des Nettoauftragswertes als vereinbart, wobei das richterliche Mässigungsrecht ausgeschlossen wird.
4.5. Das Einhalten einer Lieferfrist ist immer von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig. Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die H82 nicht zu vertreten hat, so ist H82 zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Auftraggeber steht ein Recht auf Schadenersatz aus diesem Grunde dann nicht zu. Gleiches gilt, wenn aufgrund von höherer Gewalt und/oder anderen Ereignissen die Lieferung wesentlich erschwert und/oder unmöglich wird und/oder H82 dies nicht zu vertreten hat. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere: Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko von H82 zuzurechnen sind. Der Auftraggeber wird in den genannten Fällen unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet und eine bereits erbrachte Leistung wird unverzüglich erstattet.
4.6. Ersatzlieferungen sind zulässig, wenn ein bestimmter Artikel nicht lieferbar ist. H82 sendet
dann eine qualitativ und preislich gleichwertige Ware als Ersatz zu (Ersatzartikel). Bei
Nichtgefallen kann ein Ersatzartikel porto- und verpackungsfrei zurückgegeben werden.
Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Auftraggeber erkennbar kein Interesse an ihnen
hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind. Macht H82 von diesem Recht Gebrauch, werden
Verpackungs- und Versandkosten nur einmalig erhoben.
5. Zusätzliche Bestimmungen bei der Lieferung von Software
5.1. Mit der Bestellung lizensierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Softwarelizenzbestimmungen.
5.2. Für Software, die als „Public Domain“ oder als „Shareware“ klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete Gewähr übernommmen. Die für diese Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen oder allfällige Lizenzregelungen sind zu beachten.
5.3. Bei individuell von H82 erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine vom Auftraggeber gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfaßt den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Quellprogrammen verbleiben bei H82.
5.4. H82 übernimmt keine Gewähr dafür, daß die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftraggebers genügt, in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl mit anderen Programmen zusammenarbeitet und daß die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder daß alle Softwarefehler behoben werden können. Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare Mängel in der Programmfunktion beschränkt.
5.5. Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Sollte der Auftraggeber die Software trotz dieses Verbotes an Dritte weitergeben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, H82 eine angemessene Gebühr zu bezahlen, die sich an der Ortsüblichkeit orientiert.
6. Zusätzliche Bestimmungen bei Dienstleistungen
6.1. Die Nutzung der H82 – Dienstleistungen durch Dritte sowie die entgeltliche Weitergabe von H82 -Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von H82.
6.2. Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit der Einhaltung der Standards RFC1009, RFC1122, RFC1123 und RFC1250. Falls durch Nichteinhaltung obiger Standards H82 oder anderen Netzwerkteilnehmern Schaden erwächst, behält sich H82 vor, die Konnektivität bis zur Erfüllung der erwähnten Standards einzuschränken und den Aufwand, der durch Nichteinhaltung dieser Standards entstanden ist, in Rechnung zu stellen.
6.3. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, gilt bei Bezug von Netzwerkdiensten oder Value Added Services der Zugang zu diesen Diensten am örtlich nächstliegenden Point of Presence als vereinbart.
6.4. Bei Nutzungsverträgen für Netzwerkdienste gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit, als diese Verträge nicht ausdrücklich andere Bestimmungen vorsehen.
6.5. In den angeführten Preisen nicht enthalten sind die Kosten der Nutzung von Übertragungseinrichtungen bis zum ausgewählten Point of Presence, die am Standort des Auftraggebers anfallenden Kosten sowie die Kosten von Ausrüstungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch den Auftraggeber am Point of Presence von H82 beigestellt werden. Ebenfalls nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschluß am Point of Presence erreicht werden.
6.6. H82 betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. H82 übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, daß diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, daß die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, oder daß gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
6.7. H82 haftet nicht für den Inhalt übermittelter Daten oder für den Inhalt von Daten, die durch Dienste von H82 zugänglich sind.
6.8. Bei sonstigen Dienstleistungen an beigestellter Hardware und Software, wie z.B. Installationen, Funktionserweiterungen u.ä., erbringt H82 die vereinbarten Leistungen in dem Ausmaß, das unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. H82 übernimmt keine Gewähr, daß aus den beigestellen Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers hergestellt werden können.
6.9. Die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sowie der Ersatz von Sachschäden im Sinne des Paragraph 9 Produkthaftungsgesetz ist einvernehmlich ausgeschlossen.
7. Zusätzliche Bestimmungen bei Vermietungen
7.1 Der Auftraggeber haftet für Beschädigung, Diebstahl, Verlust auch einzelner Komponenten im Umfange des Neuwertes.
7.2 Für verspätet retourniertes Mietmaterial wird pro Tag der Tagesmietpreis laut aktueller Preisliste bis zur tatsächlichen Retournierung in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber anerkennt diese Mehrkosten und verpflichtet sich zur unmittelbaren Bezahlung nach Rechnungslegung. Weitere Forderungen wie zum Beispiel Verdienstentgang werden ausgeschlossen.
7.3 Für alle Gegenstände unseres Mietparkes gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt.
7.4 Transportkosten gehen, wenn nicht ausdrücklich Abholung und Zustellung in unserer Rechnung angeführt ist, immer zu Lasten des Auftraggeber. Die Gegenstände sind frei von Übernahmekosten (Transportspesen, Nachnahme) zu retournieren.
7.5 Im Falle nicht einwandfreier Funktion ist der Auftraggeber verpflichtet sich unmittelbar mit uns in Verbindung zu setzen und die Mängel anzuzeigen. Eigenmächtige Auftragserteilung zur Reparatur oder Wartung werden von uns nicht anerkannt und deren Kosten nicht ersetzt.
8. H82 haftet nur bei Vorsatz und/oder krass-grober Fahrlässigkeit. Insbesondere ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, von entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ausgeschlossen.
9. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.